Arbeitsrecht: Rückforderungsanspruch von Sonderzahlungen bei Kündigung
Ist Ihnen das auch schon einmal passiert? An Weihnachten bekommen Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Sonderzahlung. Anfang des nächsten Jahres eröffnet sich Ihnen eine bessere berufliche Perspektive und Sie kündigen ihren alten Arbeitsvertrag. Kann Ihr Arbeitgeber die weihnachtliche Sonderzahlung von Ihnen (anteilig) zurück verlangen?
Es kommt darauf an! Maßgeblich für einen Rückforderungsanspruch ist der Zweck, der mit der Zahlung verfolgt wird. Ein Anhaltspunkt hierfür ist die Bezeichnung, die Ihr Arbeitgeber bei Leistung der Zahlung gewählt hat.
Ist die Zahlung als 13. Monatsgehalt bezeichnet und ist ein solches auch in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart, so haben Sie einen Anspruch auf das Geld. Ein Rückforderungsanspruch Ihres Arbeitgebers ist in solchen Fällen regelmäßig ausgeschlossen. Anders sieht es aber aus, wenn es sich bei der weihnachtlichen Sonderzahlung um eine so genannte Gratifikation handelt. Mit Zahlung einer Gratifikation ist regelmäßig zum einen der Dank für geleistete Dienste und zum anderen die Erwartung an eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verbunden. Je nach Ausgestaltung der vertraglichen Vereinbarungen und der Höhe der Sonderzahlung wird eine Bindungswirkung von bis zu einem halben Jahr für zulässig erachtet.
Kompliziert wird es für den arbeitsrechtlichen Laien, wenn eine Rückzahlungsverpflichtung in einem Musterarbeitsvertrag geregelt wird. Bei solchen Regelungen handelt es sich meistens um Allgemeine Geschäftsbedingungen die einer strengen Inhaltskontrolle unterliegen. Das Landesarbeitsgericht München verwarf eine Klausel, nach der der Mitarbeiter verpflichtet war, eine Gratifikation zurück zu zahlen, wenn das Arbeitsverhältnis bis zum 31.03. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres durch Kündigung durch den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer oder durch Aufhebungsvertrag. Die Klausel war unangemessen, sie eine Zahlungspflicht auch ohne Beachtung des Verhaltens des Arbeitnehmers normierte (LAG München, Urteil v. 26.05.2009, AZ: 6 Sa 1135/08).
Im Einzelnen ist im Bereich von Sonderzahlungen und deren Rückforderung vieles streitig, so dass zur Vermeidung von Nachteilen fachkundiger Rat unbedingt hinzu gezogen werden sollte.