Mietrecht: Schönheitsreparaturen ausschließlich durch Fachbetrieb?
Ist Ihnen das auch schon einmal passiert? Sie wollen die Schönheitsreparaturen in Ihrer Wohnung kostensparend selbst durchführen. Ihr Vermieter verlangt aber von Ihnen, dass Sie die von einem Fachbetrieb machen lassen. Kann er das?
Im Grundsatz sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vor, dass die Abnutzung einer Wohnung, wie sie mit dem üblichen Mietgebrauch einhergeht, bereits durch die Zahlung der im Vertrag vereinbarten Miete abgegolten ist. Ist die Durchführung von Schönheitsreparaturen ausnahmsweise im Mietvertrag vereinbart, weicht der Vermieter von diesem Grundsatz zum Nachteil des Mieters ab. Da er dies zumeist in einem für eine Vielzahl von Fällen vorformulierten Mietvertrag tut, unterliegt eine solche Vereinbarung einer Inhaltskontrolle nach den Vorschriften über die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen(AGB).
Das Landgericht München I (AZ: 15 S 6274/09) urteilte, dass eine Klausel, die einen Mieter dazu verpflichtet, Schönheitsreparaturen von einem Fachbetrieb ausführen zu lassen, diesen unangemessen benachteiligt. Im entschiedenen Fall ging es um die Ausführung von Malerarbeiten. Das Gericht befand, dass Malerarbeiten auch ohne große Probleme in kostensparender Eigenarbeit von einem Laien fachgerecht durchgeführt werden können und verneinte insoweit das schutzwürdige Interesse des Vermieters. Pech für den Vermieter: Wegen der Vorgabe, einen Fachbetrieb zu beauftragen, war die gesamte Klausel ungültig, so dass der Mieter im Endeffekt keine Schönheitsreparaturen durchführen musste.
Gerade im Bereich der Schönheitsreparaturen bestehen häufig Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter. Da solche Arbeiten oft nicht günstig sind, ist es unbedingt angezeigt, sich rechtlichen Rat einzuholen.